
Allgemeine Geschäftsbedingungen der KS Management GmbH
- Allgemeines
- (Geltungsbereich) Diese AGB sind nur zur Verwendung bei Geschäften bestimmt, die eine Tätigkeit des Kunden als Unternehmer (§ 14 BGB) betreffen.
- (Kollidierende Bedingungen, Schriftform, Nebenabreden) Für den Vertrag gelten diese AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Auf Nebenabreden vor und bei Vertragsschluss kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher schriftlicher Bestätigung berufen.
- (Bindungsfrist, Änderungsvorbehalt, Datenerfassung) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.
- (Aufrechnung, Zurückbehaltung) Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden sind nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
- (Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl) Erfüllungsort ist unser Sitz in Weikersheim. Wenn der Kunde Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand Bad Mergentheim/Ellwangen. Wir können den Kunden jedoch auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen. Anwendbar ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Gefahr, Versand
- Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferware zum Versand gebracht wird, auch wenn wir den Versand, die Ausfuhr oder die Installation selber übernehmen.
- Der Kunde trägt die Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten.
- Verpackungen entsorgt der Kunde auf seine Rechnung.
- Lieferfristen, Selbstlieferungsvorbehalt, Verzug, Verspätungsschäden
- Wir sind, soweit für den Kunden zumutbar, zu Teillieferungen berechtigt.
- Lieferfristen verstehen sich ab Werk. Sie beginnen erst nach Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen techni-schen Fragen, nach Eingang vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen wie Zeichnungen und Genehmigungen und/oder nach zu leistenden Anzahlungen zu laufen.
- Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren. Im Falle unseres Rücktritts werden wir dem Kunden eine schon gewährte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
- Höhere Gewalt, sowie nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Versorgungsmängel und/oder verzögerte/unterlassene Belieferung durch Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen um die hierdurch verursachte Verzögerungszeit. Dasselbe gilt im Fall vom Kunden geforderter zusätzlicher oder geänderter Leistungen.
- Unser Lieferverzug setzt in jedem Fall eine Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist voraus.
- Bei Verzugsschäden begrenzen wir unsere Haftung für Schadensersatz auf 10 % des Wertes der verspäteten Lieferung/Leistung. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und/oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten analog für Montagefristen. Eine Montagefrist beginnt erst, wenn sämtliche vorbereitenden Arbeiten abgeschlossen sind.
- Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung
- Unsere Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und gelten ab Werk. Liegen zwischen Abschluss und Lieferung mehr als 4 Monate, so können wir gem. § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einen angemessenen Preisaufschlag verlangen, der unserer Kostensteigerung bis zur Lieferung entspricht.
- Rechnungen sind - vorbehaltlich schriftlicher Sondervereinbarung - ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber und auf Kosten des Kunden an.
- Bei Zahlungsverzug und/oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung oder einer Sicherheitsleistung in Höhe ihres Rechnungsbetrages abhängig machen.
- Montagefestpreise erstrecken sich nur auf die vereinbarten Arbeiten. Zusätzliche Arbeiten und von uns nicht zu vertretende Wartezeiten rechnen wir zu unseren Montagestundensätzen ab.
- Unsere Montagestundensätze gelten auch für Warte-, Wege- und Reisezeiten. Fahrtkosten werden gesondert berechnet. Für Mehr-, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit berechnen wir Zuschläge. Die Höhe dieser Zulagen richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. Sofern keine Einigung erzielt wird, können wir die Zulagen nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB bestimmen.
- Montage
- Der Kunde hat auf eigene Verantwortung selbst sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Montage der Vertragsprodukte am Montageort (z.B. Dach eines Gebäudes) erfüllt sind. Das betrifft insbesondere statische Anforderungen, Anforderungen an die Geeignetheit der Bausubstanz sowie die Verbote bei Asbestzementdächern. Erforderliche behördliche Genehmigungen oder Nachbarzustimmungen hat der Kunde selbst einzuholen.
- Sofern wir eine Montageverpflichtung übernommen haben, trägt der Kunde die Verkehrssicherungspflicht am Montageort. Er hat uns eine unfallfreie Durchführung der Montage zu ermöglichen und insbesondere, soweit erforderlich, ein Gerüst zu stellen. Dazu gehört die Beachtung aller einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften durch den Kunden.
- Von unseren Monteuren abgegebene Erklärungen sind für uns nur bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
- Nach Beendigung der Montage oder bei längeren Arbeiten am Ende einer Lohnwoche hat der Kunde die Leistungen der Monteure auf den vorgelegten Montagebescheinigungen zu bestätigen.
- Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung
- Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum. Mit einem Gebäude verbinden darf der Kunde die Lieferware nur, wenn er sie vollständig bezahlt hat. Bis zu iher Bezahlung erfolgt eine Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck.
Haben wir noch weitere Forderungen gegen den Kunden, so bleibt unser Eigentumsvorbehalt bis zu deren Bezahlung bestehen. - Weiterveräußern darf der Kunde Vorbehaltsware - im ordnungsgemäßen Geschäftsgang - nur, wenn seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet oder sonst wie belastet sind. Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware (Ziff. 6.1) in Höhe unserer Rechnung für die Vorbehaltsware bereits im Voraus zur Sicherung ab. Solange der Kunde nicht mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug gerät, kann er die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Den anteiligen Erlös darf er jedoch nur zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns verwenden.
- Auf Verlangen des Kunden geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei, wenn und soweit der Nennwert der Sicherheiten 120 % des Nennwerts unserer offenen Forderungen gegen den Kunden übersteigt.
- Im Verzugsfall sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder auch ohne Rücktritt beim Kunden noch vorhandene Vorbehaltsware herauszuverlangen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Zur Feststellung unserer Rechte können wir sämtliche unsere Vorbehaltsrechte betreffenden Unterlagen/Bücher des Kunden durch eine zu Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen lassen.
- Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum. Mit einem Gebäude verbinden darf der Kunde die Lieferware nur, wenn er sie vollständig bezahlt hat. Bis zu iher Bezahlung erfolgt eine Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck.
- Mängel- und Ersatzansprüche
- Wir haften dafür, dass unsere Lieferware / Montageleistung bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unwesentliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit sind jedoch unbeachtlich. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung unserer Lieferware richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation, Produktbeschreibung und/oder Bedienungsanleitung. Darüber hinaus gehende Angaben insbesondere in Vorgesprächen, Werbung und/oder in Bezug genommenen industriellen Normen werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil. Wenn der Kunde die Lieferware für andere Zwecke und / oder in einer anderen konkreten Einbausituation als vereinbart verwenden will, hat er die Eignung dazu und/oder die Zulässigkeit auf eigene Verantwortung selbst sorgfältig zu prüfen. Für eine solche von uns nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigte Verwendbarkeit, Eignung oder Zulässigkeit schließen wir die Haftung aus.
- Nacherfüllung ist nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Erhöhte Aufwendungen für die Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Lieferware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, trägt der Kunde.
- Bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei einer Bauleistung i.S.v. §§ 438 Abs.1 Ziffer 3, 634 a Abs. 1 Ziff. 2 BGB ist der Rücktritt jedoch ausgeschlossen.
- Der Kunde hat die Lieferware nach Erhalt unverzüglich - auch auf Produktsicherheit - sorgfältig zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Transportschäden hat der Kunde sofort beim Überbringer anzumelden. Bei Nichtbeachtung der Prüf- und Rügepflicht sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen.
- Ferner haften wir nicht für Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung der Lieferware durch den Kunden oder seine Gehilfen sowie normaler Abnutzung. Dies gilt besonders auch hinsichtlich von Folgen chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, sowie Verstößen gegen unsere Bedienungsanleitungen.
- Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie auf Ansprüche aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, durch die der Vertragszweck gefährdet wird. Im Übrigen ist unsere Haftung für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den von uns bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Mängelansprüche gegen uns verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Ablieferung der Ware an den Kunden. Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Sache. Die Einschränkung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Die Verjährungsfristen gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche des Unternehmers) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke oder Planungs- oder Überwachungsleistungen dafür) BGB bleiben unberührt. - Etwaige Garantieerklärungen (Produkt- und Leistungs¬garantien) von Herstellern, die über unsere eigene Mängelhaftung hinausgehen, binden uns nicht. Sie sind ausschließlich direkt gegenüber den Garantiegebern geltend zu machen.
- Ersatzteile
Sofern wir eine Verpflichtung zur Haltung/Lieferung von Ersatzteilen übernommen haben, ist diese auf die Dauer von 5 Jahren nach Lieferung beschränkt. Für Ersatzteile gelten unsere jeweiligen Listenpreise. - Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung
- Für unsere Konstruktionen, Muster, Abbildungen, technischen Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor, auch wenn der Kunde die Kosten für die Konstruktionen usw. übernommen hat. Der Kunde darf die Konstruktionen usw. nur in der mit uns vereinbarten Weise nutzen. Die Lieferwaren darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder von Dritten produzieren lassen.
- Sofern wir Waren nach vom Kunden vorgeschriebenen Konstruktionen liefern, haftet er uns dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden zu ersetzen.
- Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangte nicht offenkundige Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheimzuhalten.
Stand: Mai 2008